1 Der Lohnsteuerfaktor wird auf Antrag vom zuständigem Finanzamt
bestimmt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. Grundsätzlich gelten
auch für das Jahr 2012 die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte
2010 weiter.
2 Bei der Berechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie
ggf. der Kirchensteuer für Abfindungen werden Kinderfreibeträge nicht
berücksichtigt (§ 39b Abs. 3 EStG, § 51a Satz 1 EStG, § 3 Abs. 3a Satz 1
SolzG).
3 Ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal schließt die Anwendung des
Faktorverfahrens aus.
4 Das Programm zeigt die lohnsteuerliche Behandlung einer Abfindung zum
Zeitpunkt des Bezugs der Abfindung. Werden im Lauf des Jahres weitere
Einkünfte erzielt, so kann es bei der Einkommensteuerveranlagung zu
Nachzahlungen kommen.
5 Die Abfindungssumme wird bei Berechnung der Vorsorgepauschale nicht
berücksichtigt.